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Gewerbepark Harbach 68
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Mo-Fr: 08.00-12.00 Uhr – nachmittags nach Vereinbarung
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gesagt.getan. GmbH – Digitales Handwerk aus Salzburg
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Tischlerei & Wohnstudio Andreas Salzmann e.U.
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden.
Kostenvoranschläge
Sofern nichts anderen schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird für den Fall einer Auftragserteilung von der Auftragssumme wiederum in Abzug gebracht. Für Kostenvoranschläge wird ein Entgelt von € 50,00 zuzüglich 20 % USt vereinbart, sollte ein Mitarbeiter des Unternehmers zur Erstellung des Kostenvoranschlages zu dem Kunden fahren müssen (um beispielsweise Naturmaße zu nehmen) erhöht sich das Entgelt für den Kostenvoranschlag um weitere € 100,00 zuzüglich 20 % USt und zuzüglich amtliches Kilometergeld für die Fahrstrecke vom Sitz des Unternehmers zu dem Kunden.
Wenn die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlichen Informationen von dem Kunden beigestellt werden und keine objektiven Unterlagen übergeben werden, welche diese Angaben für den Unternehmer überprüfbar machen (beispielsweise Pläne) ist der Kostenvoranschlag nur in Bezug auf die vom Kunden bekanntgegebenen Angaben verbindlich.
Mitarbeiterzusagen
Der Kunde bestätigt, in Kenntnis davon zu sein, dass Mitarbeiter des Unternehmers nicht berechtigt sind, Zusagen in einer für den Unternehmer verbindlichen Form zu tätigen, wenn mit solchen Zusagen das angenommene Angebot, in welchem Vertragspunkt und in welchem Ausmaß auch immer, abgeändert wird.
Zustandekommen des Vertrages
Der gegenständliche Vertrag kommt durch die schriftliche Angebotsannahme durch den Kunden zustande, wobei das Angebot des Unternehmers nur zur Gänze angenommen werden kann; die Annahme einzelner Positionen des Angebotes ist ausgeschlossen.
Stornogebühren
Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden, ist der Unternehmer berechtigt, eine Stornogebühr von 40 % der gesamten Auftragssumme zu verlangen. Unabhängig von dieser Stornogebühr ist der Unternehmer auch berechtigt, einen über diese Stornogebühr hinausgehenden Schadenersatz bzw. ein darüber hinausgehendes Entgelt zu fordern.
Preisänderungen
Die im Kostenvoranschlag bzw. im Angebot angeführten und durch Annahme des Vertrages durch den Kunden vereinbarten Preise gelten ab der Angebotsannahme für 2 Monate. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zustandekommen des Vertrages und der Lieferungsausführung mehr als 2 Monate, ist der Unternehmer berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, wie beispielsweise kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder höhere Kosten für Material, Energie, Transporte usw. zur Gänze an den Kunden weiterzugeben.
Kostenerhöhungen
Sollte sich bei der Ausführung der beauftragten Leistungen ergeben, dass trotz des erfolgten Kostenvoranschlages bzw. des angenommenen Angebotes mit einer Preiserhöhung von 15 % oder mehr zu rechnen ist, ist der Unternehmer verpflichtet, dies umgehend dem Kunden bekanntzugeben. Sollte der Kunde nicht binnen einer Frist von 3 Tagen bekannt geben, dass er mit dieser Preiserhöhung einverstanden ist, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen zur Gänze abzurechnen und vom restlichen Vertrag zurückzutreten.
Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Entwürfe, Muster, Kataloge, vom Unternehmer bereits produzierter Ware udgl. bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers nicht an 3. Personen weitergegeben, vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei auch die Einstellung derartigen geistigen Eigentums ins Internet oder durch Verwendung auf einer Homepage als ausdrücklich ausgeschlossen gilt.
Pläne, Skizzen und Entwürfe udgl. werden dem Kunden erst nach erfolgter Auftragserteilung mitgegeben bzw. zur Verfügung gestellt. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, nach der Auftragserteilung zu einer Vertragsauflösung kommen, ist der Kunde nicht berechtigt, die ihm übergebenen Unterlagen (geistiges Eigentum) weiterzuverwenden. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmer binnen 8 Tagen nach Aufforderung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der ursprünglichen Auftragssumme zu ersetzen.
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen bzw. Abweichungen gegenüber der beauftragten Leistung berechtigen den Kunden weder zu einer Preisminderung noch zu einem Rücktritt vom Vertrag, soweit diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Zumutbare Abweichungen sind insbesondere geringfügige bzw. sachlich gerechtfertigte Abweichungen. Als zu tolerierende Abweichungen gelten insbesondere werkstoffbedingte Änderungen wie z.B. Farben, dem Holz- oder Furnierbild, der Struktur, einer Maserung oder auch Farbunterschiede bei sonstigen verwendeten Naturprodukten (beispielsweise Granitplatten udgl.).
Als zu tolerierende Änderung gilt insbesondere auch, wenn von dem Unternehmer ein anderes als in dem Auftrag vereinbartes Produkt verwendet oder geliefert wird, soferne durch diese Änderung keine Qualitätsbeeinträchtigung für den Kunden entsteht.
Maßangaben durch den Kunden
Werden von dem Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet der Kunde für deren Richtigkeit, soferne nicht der Unternehmer die offensichtliche Unrichtigkeit erkennen musste.
Sollte sich aufgrund der unrichtigen Maßangaben ergeben, dass der Auftrag, insbesondere die Montage nicht oder nicht zur Gänze oder nicht zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt werden kann, hat der Unternehmer dem Kunden hierauf unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von der Unmöglichkeit oder Teilunmöglichkeit in Kenntnis zu setzen. Sollte der Kunde eine Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Vertrages wünschen, gilt diese Änderung oder Ergänzung als neuer Auftrag und sind die bis dahin aufgelaufenen Kosten zur Gänze vom Kunden zu tragen.
Montage
Grundsätzlich gilt eine Montage als nicht vereinbart, es sei denn die Montage ist in dem vom Kunden angenommenen Auftrag als gesonderte Position enthalten. Sollte eine Montage im Nachhinein vom Kunden beauftragt werden, wird diese Montage nach Regiestunden berechnet.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist der Unternehmer erst dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, erfüllt hat, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen. Falls derartige Vorarbeiten des Kunden erforderlich sind, verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen, dass bzw. ab welchem Zeitpunkt diese Vorarbeiten abgeschlossen sind.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
Liefertermine und Annahmeverzug
Soferne nicht ein Fixtermin vereinbart wurde, gelten allenfalls zugesagte Liefertermine lediglich als voraussichtliche Termine. Der tatsächliche Liefertermin ist zwischen den Vertragsteilen sobald wie möglich zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder wurden die erforderlichen, vom Kunden durchzuführenden Vorarbeiten nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt, ist der Kunde in Annahmeverzug und gehen somit ab diesem Zeitpunkt sämtliche Risken und Kosten auf den Kunden über, wobei dies auch bei Teillieferungen gilt.
Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen und zuzulassen.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Unternehmer gelieferte und montierte Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die gegenständliche Ware zurückzunehmen, wobei er diesbezüglich dem Kunden den Termin der Abholung bekanntzugeben hat. Der Kunde verpflichtet sich, zu diesem Termin anwesend zu sein, dem Unternehmer bzw. einem von diesem beauftragten Dritten die Abholung zu ermöglichen sowie die für diese Abholung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes keinen Vertragsrücktritt durch den Unternehmer darstellt. Sollte der fällige Betrag zuzüglich der Kosten für die Abholung der Vorbehaltsware von dem Kunden an den Unternehmer bezahlt werden, ist die Ware vom Unternehmer nach Terminvereinbarung wieder an den Kunden auszuliefern, wobei diese neuen Liefer- und allfällige Montagekosten – wiederum nach Regiestunden dem Kunden verrechnet werden. Weiters ist der Unternehmer berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung der Vorbehaltsware in Rechnung zu stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware, unter welchem Titel auch immer, zu verfügen.
Der Kunde verpflichtet sich, Zugriffe 3. Personen, wie beispielsweise Pfändung, unverzüglich dem Unternehmer als Vorbehaltseigentümer schriftlich bekannt zu geben, wobei auch anzuführen ist, von wem dieser Zugriff erfolgt ist. Weiters sind sämtliche diesbezügliche Daten (z.B. Geschäftszahlen von Gerichten) unverzüglich vom Kunden bekanntzugeben. Sollten dem Unternehmer bei der Geltendmachung seines Eigentumsrechtes Kosten, beispielsweise für Rechtsanwälte, entstehen, verpflichtet sich der Kunde, diese Kosten unter Schad- und Klagloshaltung des Unternehmers zu tragen.
Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 4.000,00 und einem Zahlungsziel von mehr als 40 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen sämtliche Gefahren zum Neuwert zu versichern. Allfällige Ansprüche des Kunden gegenüber dieser Versicherung aus einem Schadenfall tritt der Kunde bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Auftrages an den Unternehmer ab. Der Kunde verpflichtet sich über Aufforderung des Unternehmers, diesem eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolizze samt Nachweis der fristgerechten gänzlichen Prämienzahlung zu übermitteln.
Zahlungsfälligkeiten
40% der Auftragssumme sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig, wobei der Unternehmer berechtigt ist, mit Arbeiten erst nach Eingang dieser Anzahlung zu beginnen. Eine allenfalls vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag des Einlangens dieser Anzahlung zu laufen. Weitere 40% der Auftragssumme sind bis längstens 8 Tagen vor der Lieferung bzw. der Übergabe der Ware zur Zahlung fällig, wobei auch abweichend hievon vereinbart werden kann, dass diese 40% bei der Anlieferung fällig sind. Sollte die Zahlung nicht, wie vorstehend vereinbart, 8 Tage vor der Anlieferung bzw. Bei der Anlieferung geleistet werden, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung nicht durchzuführen. Sollte bei der Anlieferung diese 2. Rate von 40% nicht bezahlt werden, ist der Kunde verpflichtet, die gesamten mit der Anlieferung angefallenen Kosten zu tragen. Der Restbetrag von 20% der Auftragssumme ist fällig bei Fertigstellung oder bei Rechnungslegung, wobei Rechnungen innerhalb von 14 Tagen bar, ohne Abzug zu erfolgen haben.
Bei jedem Zahlungsverzug wird als Ersatz für die dem Unternehmer auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 % Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital gewidmet.
Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, dem Unternehmer die zur zweckentsprechenden Rechtsvorgang notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Weiters verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,00 zuzüglich 20% USt. Zu bezahlen.
Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und/oder Versicherungspflichten trotz Setzung einer einmaligen Nachfrist von 8 Tagen nicht nach oder wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, wird der gesamte noch zur Zahlung ausständige Betrag unverzügliche fällig.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher er dem Unternehmer gegenüber hat, aufzurechnen.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei sonstigen Geschäften gilt ausdrücklich als vereinbart, dass für den Fall, dass ein Mangel bei Übergabe nicht sofort gerügt wird, ein allfälliger Anspruch des Kunden aus dem Titel der Gewährleistung als erloschen gilt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer zur Behebung allfälliger Mängel zumindest 3 Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen. Sollte ein anderes Unternehmen vom Kunden mit der Mängelbehebung beauftragt werden, bevor der Unternehmer 3 Mängelbehebungsversuche durchgeführt hat, gilt der Gewährleistungsanspruch als ausgeschlossen. Ebenso leistet der Unternehmer keine Gewähr, wenn 3. Personen nach Übergabe des Gewerkes an den Kunden in diese vom Unternehmer gelieferte Ware eingegriffen und Veränderungen durchgeführt haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für bewegliche Sachen und 12 Monate für unbewegliche Sachen, wobei das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen hat. Der Unternehmer ist berechtigt, bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen zwischen Verbesserung und Austausch der Sache zu wählen.
Termine zur Durchführung von Austausch- bzw. Verbesserungsarbeiten sind zwischen dem Unternehmer und dem Kunden zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin nicht anwesend sein, hat der die Kosten für diesen Termin gesondert zu tragen.
Schadenersatz
Der Unternehmer haftet nur für jene Schäden, welche durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind, Produkthaftungsansprüche, welche aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, insbesondere auch aus ÖNORMEN, gelten als ausgeschlossen.
Schriftlichkeit
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich die Schriftform wobei dies auch für das Abgehen von der Schriftform gilt.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart. Weiters wird vereinbart, dass ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung zu gelangen hat.